Vereinssatzung
Satzung
des
Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e.V. Neufassung vom 03. März 2012
(letzte Änderung am 07.März 2026)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e. V."
Er wurde am 01.04.1898 errichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Bahrdorf. Die
Vereinsanschrift ist gleich der Anschrift des 1. Vorsitzenden. Der Verein ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer
130077 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund
Niedersachsen e. V.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Den
Mitgliedern wird regelmäßiges Training in Anleitung von sport-fachlich
qualifizierten Übungsleitern und die Teilnahme an Wettkämpfen angeboten.
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich war.
(4) Mit der Veröffentlichung von Namen und Bildmaterial zu Vereinszwecken (z.
B. Teamfotos, Wettkampf, auf Sportfesten, o. ä.) für Homepage, Vereinsheft
und Presse erklärt sich jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den TSV Bahrdorf
einverstanden. Der Widerruf ist an die Vereinsadresse zu richten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und
zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden durch diese Satzung sowie die nachstehend bezeichneten Ordnungen
geregelt:
a Beitragsordnung (wird durch die Mitgliederversammlung erlassen und
geändert)
b Finanzordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)
c Geschäftsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)
d Ehrungsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)
(2) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der gesch.ftsführende Vorstand,
(2) der Vorstand,
(3) der erweiterte Vorstand,
(4) die Mitgliederversammlung und
(5) die Kassenprüfer.
§ 6 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand
(1) Der gesch.ftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a: der 1. Vorsitzende,
b: die zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c: der Schriftführer und
d: der Kassenwart.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a: den Personen aus Ziffer 1,
b: dem Mitgliederwart,
c: den 2 Sportwarten,
d: dem Pressewart,
e: dem Veranstaltungswart,
f: dem stellvertretenden Schriftführer,
g: dem Datenschutzbeauftragten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand befasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Assistenten oder
Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung
zu berichten.
(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein
Mitglied des gesch.ftsführenden Vorstands.
(5) Die Vorstandssitzung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der
Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen abweichen. In diesem Fall kann
die Vorstandssitzung als Online-Veranstaltung stattfinden ("virtuelle
Vorstandssitzung"). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der
Vorstandssitzung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte
digital auszuüben. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-
Veranstaltung ist möglich. Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne
Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den
Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch digital
ermöglicht werden.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
von dem Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
a: der Ort und die Zeit (Beginn, Ende) der Vorstandssitzung,
b: die Person des Sitzungsleiters und des Protokollführers,
c: die erschienenen Teilnehmenden,
d: die Tagesordnung und
e: die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder
des gesch.ftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Vorstandsposten zur gleichen Zeit
innehaben. Bei Wahlen / Abstimmungen hat dieses Vorstandsmitglied aber nur
eine Stimme.
§ 7 Erweiterter Vorstand
(1) Vorstand, Vorstandsassistenten und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.
(2) Vorstandsassistenten unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben. Sie
werden von einem Mitglied des Vorstandes vorgeschlagen. Die Benennung
und Abberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
(3) Der Beirat setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen zusammen.
(4) Vorstandsassistenten und Beirat können zu den Vorstandssitzungen geladen
werden, sind rede- und frageberechtigt, allerdings nicht stimmberechtigt.
§ 8 Amtsdauer des erweiterten Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet immer in einem ungeraden Kalenderjahr
statt
(3) Die Wahl aller übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfenden findet
in einem geraden Kalenderjahr statt.
(4) Die Wahl der Beiratsmitglieder findet in einem geraden Kalenderjahr gesondert
durch die einzelnen Abteilungen statt, sofern durch diese gewünscht.
Andernfalls werden die jeweiligen Abteilungsleiter durch Vorstandsbeschluss
bestimmt. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt
bzw. bestimmt.
§ 9 Gliederung des Vereins
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung nach
Beschluss des Vorstands gebildet werden.
(2) Die Abteilungen des Vereins sind berechtigt, eigene Organisationen zu bilden,
um die erforderlichen Aufgaben und Anforderungen im Sportbetrieb erledigen
zu können.
(3) Die Abteilungen und deren Mitglieder sind an die Weisungen des Vorstands
sowie des jeweiligen Fachverbandes gebunden.
(4) Die Ausgabenmöglichkeiten der Abteilungen sind im § 3 Ziffer 3 und § 10,
sowie in der Finanzordnung geregelt.
(5) Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung vor.
(6) Abteilungsleitungen, die nicht zur Wiederwahl zur Verfügung stehen und sich
eine Mannschaft der Abteilung im Punktspielbetrieb befinden, bleiben, falls
keine Nachfolge bestätigt wurde, bis zum Ende der Saison in ihrem Amt.
(7) Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.
(8) Eine Sonderstellung nimmt die Abteilung Tennis ein. Hier gelten zusätzlich die
Bestimmungen der Abteilungsordnung Tennis sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis.
§ 10 Finanzen
(1) Über die Finanzen, Ausgaben- und Einnahmenseite, des Vereins und aller
Abteilungen entscheidet der gesch.ftsführende Vorstand.
(2) Der gesch.ftsführende Vorstand behält sich vor, eine Finanzordnung zu
erlassen, wo die finanziellen Angelegenheiten des Vereins geregelt sind.
(3) Für bestimmte Projekte, z. B. Anschaffungen, Reparaturen oder Sonstiges,
kann der Vorstand Rücklagen bilden. Die Höhe, die Dauer und die
Zweckbindung des Rücklagenaufbaus müssen von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter
haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören u. a. Fahrtkosten, Porto und Telefon.
Fahrtkostenerstattungen richten sich nach § 5 Bundesreisekostengesetz oder
einer Rechtsnachfolge.
(5) Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind in angemessener Höhe zulässig.
§ 11 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
(1) ordentlichen Mitgliedern,
(2) fördernden Mitgliedern und
(3) Ehrenmitgliedern.
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Mitgliedschaft entscheidet abschließend der Vorstand. Die
Mitgliedschaft kann nur durch Ausfüllen des gültigen Eintrittsformulars
erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der
gesetzlichen Vertreter.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sportlich tätig zu werden,
schließt dieses jedoch nicht aus, sowie juristischen Person werden.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig. Erfolgt die Kündigung im letzten Monat des Kalenderjahres, so wird
diese erst zum 31.03. des darauffolgenden Jahres wirksam. Für die ersten drei
Monate im neuen Jahr besteht dem Verein gegenüber eine Beitragspflicht.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder
c wegen groben unsportlichen Verhaltens.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
mindestens eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten
hat, ein Monat vergangen ist.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen vier Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
(7) Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft werden die verbliebenen
Anteile des Jahresbeitrags nicht erstattet.
§ 14 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, das sind Vereinsbeiträge,
Abteilungsbeiträge und Sonderabgaben, erhoben. Die Höhe des
Jahresmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.
(2) Die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen einzelner Mitglieder ist in der
Beitragsordnung geregelt.
(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.
§ 15 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie insbesondere auf der
Mitgliederversammlung Rede- und Fragerecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Sonderabgaben können bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens
zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
oder in eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(2) Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei Kassenprüfer durchgeführt.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die
Kassenprüfer berichten auf der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse
der Kassenprüfung
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Der Vorstand kann Gäste zu der Mitgliederversammlung einladen.
§ 18 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(1) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
(2) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(3) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
(4) die Wahl der Kassenprüfer,
(5) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
(6) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
(7) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
(8) die Beschlussfassung der Anträge.
§ 19 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins bekannt
gegeben.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen bis zum 30. November des
Jahres vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
vorliegen.
(3) Über die Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des
abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen in genauem Wortlaut mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 20 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag verlangt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen
bedürfen keinem gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung.
(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a: den Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Versammlung,
b: die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c: die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d: die Tagesordnung,
e: die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
sowie
f: die Berichte des Vorstandes.
(7) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung
statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss
abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-
Veranstaltung stattfinden ("virtuelle Mitgliederversammlung"). Hierbei haben
Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die
Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist
eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine
Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand
begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand
anlassbezogen fest.
(8) Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und
/ oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung
zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail,
Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen
zur Einberufung sinngemäß.
§ 21 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
(3) Für das aktive (vgl. Ziffer 1) und das passive (vgl. Ziffer 2) Wahlrecht müssen
natürliche Personen bzw. bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 22 Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Sie
bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Einem Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand
entzogen werden
a wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
c wegen unsportlichen Verhaltens.
§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 20 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und ein Mitglied des gesch.ftsführenden Vorstands gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bahrdorf, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in
männlicher wie in weiblicher Form.
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 07. März 2026 beschlossen worden.
Bahrdorf, 07. März 2026

