Vereinssatzung

Satzung

des

Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e.V. Neufassung vom 03. März 2012

(letzte Änderung am 07.März 2026)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e. V."

Er wurde am 01.04.1898 errichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Bahrdorf. Die

Vereinsanschrift ist gleich der Anschrift des 1. Vorsitzenden. Der Verein ist in

das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer

130077 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund

Niedersachsen e. V.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Den

Mitgliedern wird regelmäßiges Training in Anleitung von sport-fachlich

qualifizierten Übungsleitern und die Teilnahme an Wettkämpfen angeboten.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich

ehrenamtlich war.

(4) Mit der Veröffentlichung von Namen und Bildmaterial zu Vereinszwecken (z.

B. Teamfotos, Wettkampf, auf Sportfesten, o. ä.) für Homepage, Vereinsheft

und Presse erklärt sich jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den TSV Bahrdorf

einverstanden. Der Widerruf ist an die Vereinsadresse zu richten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und

zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins

werden durch diese Satzung sowie die nachstehend bezeichneten Ordnungen

geregelt:

a Beitragsordnung (wird durch die Mitgliederversammlung erlassen und

geändert)

b Finanzordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

c Geschäftsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

d Ehrungsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

(2) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) der gesch.ftsführende Vorstand,

(2) der Vorstand,

(3) der erweiterte Vorstand,

(4) die Mitgliederversammlung und

(5) die Kassenprüfer.


§ 6 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand

(1) Der gesch.ftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a: der 1. Vorsitzende,

b: die zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c: der Schriftführer und

d: der Kassenwart.

(2) Der Vorstand besteht aus:

a: den Personen aus Ziffer 1,

b: dem Mitgliederwart,

c: den 2 Sportwarten,

d: dem Pressewart,

e: dem Veranstaltungswart,

f: dem stellvertretenden Schriftführer,

g: dem Datenschutzbeauftragten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und

der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand befasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit

der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Assistenten oder

Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen

erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung

zu berichten.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein

Mitglied des gesch.ftsführenden Vorstands.

(5) Die Vorstandssitzung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der

Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen abweichen. In diesem Fall kann

die Vorstandssitzung als Online-Veranstaltung stattfinden ("virtuelle

Vorstandssitzung"). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der

Vorstandssitzung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte

digital auszuüben. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-

Veranstaltung ist möglich. Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne

Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den

Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch digital

ermöglicht werden.

(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und

von dem Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Es soll folgende

Feststellungen enthalten:

a: der Ort und die Zeit (Beginn, Ende) der Vorstandssitzung,

b: die Person des Sitzungsleiters und des Protokollführers,

c: die erschienenen Teilnehmenden,

d: die Tagesordnung und

e: die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder

des gesch.ftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(8) Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Vorstandsposten zur gleichen Zeit

innehaben. Bei Wahlen / Abstimmungen hat dieses Vorstandsmitglied aber nur

eine Stimme.


§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Vorstand, Vorstandsassistenten und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.

(2) Vorstandsassistenten unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben. Sie

werden von einem Mitglied des Vorstandes vorgeschlagen. Die Benennung

und Abberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.

(3) Der Beirat setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen zusammen.

(4) Vorstandsassistenten und Beirat können zu den Vorstandssitzungen geladen

werden, sind rede- und frageberechtigt, allerdings nicht stimmberechtigt.


§ 8 Amtsdauer des erweiterten Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur

Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines

Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet immer in einem ungeraden Kalenderjahr

statt

(3) Die Wahl aller übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfenden findet

in einem geraden Kalenderjahr statt.

(4) Die Wahl der Beiratsmitglieder findet in einem geraden Kalenderjahr gesondert

durch die einzelnen Abteilungen statt, sofern durch diese gewünscht.

Andernfalls werden die jeweiligen Abteilungsleiter durch Vorstandsbeschluss

bestimmt. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt

bzw. bestimmt.


§ 9 Gliederung des Vereins

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung nach

Beschluss des Vorstands gebildet werden.

(2) Die Abteilungen des Vereins sind berechtigt, eigene Organisationen zu bilden,

um die erforderlichen Aufgaben und Anforderungen im Sportbetrieb erledigen

zu können.

(3) Die Abteilungen und deren Mitglieder sind an die Weisungen des Vorstands

sowie des jeweiligen Fachverbandes gebunden.

(4) Die Ausgabenmöglichkeiten der Abteilungen sind im § 3 Ziffer 3 und § 10,

sowie in der Finanzordnung geregelt.

(5) Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung vor.

(6) Abteilungsleitungen, die nicht zur Wiederwahl zur Verfügung stehen und sich

eine Mannschaft der Abteilung im Punktspielbetrieb befinden, bleiben, falls

keine Nachfolge bestätigt wurde, bis zum Ende der Saison in ihrem Amt.

(7) Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

(8) Eine Sonderstellung nimmt die Abteilung Tennis ein. Hier gelten zusätzlich die

Bestimmungen der Abteilungsordnung Tennis sowie die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis.


§ 10 Finanzen

(1) Über die Finanzen, Ausgaben- und Einnahmenseite, des Vereins und aller

Abteilungen entscheidet der gesch.ftsführende Vorstand.

(2) Der gesch.ftsführende Vorstand behält sich vor, eine Finanzordnung zu

erlassen, wo die finanziellen Angelegenheiten des Vereins geregelt sind.

(3) Für bestimmte Projekte, z. B. Anschaffungen, Reparaturen oder Sonstiges,

kann der Vorstand Rücklagen bilden. Die Höhe, die Dauer und die

Zweckbindung des Rücklagenaufbaus müssen von der

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter

haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche

Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Hierzu gehören u. a. Fahrtkosten, Porto und Telefon.

Fahrtkostenerstattungen richten sich nach § 5 Bundesreisekostengesetz oder

einer Rechtsnachfolge.

(5) Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind in angemessener Höhe zulässig.


§ 11 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1) ordentlichen Mitgliedern,

(2) fördernden Mitgliedern und

(3) Ehrenmitgliedern.


§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über die Mitgliedschaft entscheidet abschließend der Vorstand. Die

Mitgliedschaft kann nur durch Ausfüllen des gültigen Eintrittsformulars

erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der

gesetzlichen Vertreter.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr

vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sportlich tätig zu werden,

schließt dieses jedoch nicht aus, sowie juristischen Person werden.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des

Vereins ist.


§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres

zulässig. Erfolgt die Kündigung im letzten Monat des Kalenderjahres, so wird

diese erst zum 31.03. des darauffolgenden Jahres wirksam. Für die ersten drei

Monate im neuen Jahr besteht dem Verein gegenüber eine Beitragspflicht.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

oder

c wegen groben unsportlichen Verhaltens.

(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz

zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung

mindestens eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss kann

durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des

zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten

hat, ein Monat vergangen ist.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein

müssen binnen vier Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch

eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

(7) Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft werden die verbliebenen

Anteile des Jahresbeitrags nicht erstattet.


§ 14 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, das sind Vereinsbeiträge,

Abteilungsbeiträge und Sonderabgaben, erhoben. Die Höhe des

Jahresmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.

(2) Die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen einzelner Mitglieder ist in der

Beitragsordnung geregelt.

(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.


§ 15 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie insbesondere auf der

Mitgliederversammlung Rede- und Fragerecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren

Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger

Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen

verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

Sonderabgaben können bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden.


§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens

zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes

oder in eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist

möglich.

(2) Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei Kassenprüfer durchgeführt.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Belege

mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die

Kassenprüfer berichten auf der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse

der Kassenprüfung


§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal

statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse

des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Der Vorstand kann Gäste zu der Mitgliederversammlung einladen.


§ 18 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

(1) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

(2) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

(3) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,

(4) die Wahl der Kassenprüfer,

(5) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,

(6) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins,

(7) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie

(8) die Beschlussfassung der Anträge.


§ 19 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung

stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

Wochen durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins bekannt

gegeben.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den

Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen bis zum 30. November des

Jahres vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung

vorliegen.

(3) Über die Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung

gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des

Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen,

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des

abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen in genauem Wortlaut mit

der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 20 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung

einen Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten

Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche

Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der erschienenen,

stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag verlangt.

(3) Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen,

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen

bedürfen keinem gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen,

stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a: den Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Versammlung,

b: die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c: die Zahl der erschienenen Mitglieder,

d: die Tagesordnung,

e: die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

sowie

f: die Berichte des Vorstandes.

(7) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung

statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss

abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-

Veranstaltung stattfinden ("virtuelle Mitgliederversammlung"). Hierbei haben

Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die

Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist

eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine

Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand

begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand

anlassbezogen fest.

(8) Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und

/ oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung

zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail,

Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen

zur Einberufung sinngemäß.


§ 21 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie

Ehrenmitglieder.

(3) Für das aktive (vgl. Ziffer 1) und das passive (vgl. Ziffer 2) Wahlrecht müssen

natürliche Personen bzw. bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen

das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 22 Ernennung von Ehrenmitgliedern

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Sie

bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten

Mitglieder.

(2) Einem Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand

entzogen werden

a wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und

c wegen unsportlichen Verhaltens.


§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 20 festgelegten

Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.

Vorsitzende und ein Mitglied des gesch.ftsführenden Vorstands gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt

entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund

aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bahrdorf, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 24 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in

männlicher wie in weiblicher Form.


§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 07. März 2026 beschlossen worden.

Bahrdorf, 07. März 2026

© 2019 TSV BahrdorfAlle Rechte vorbehalten.
Unterstützt von Webnode
Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s