Vereinssatzung

Satzung

des

Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e.V. Neufassung vom 03. März 2012
(letzte Änderung am 05.September 2020)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bahrdorf von 1898 e.V. ". Er wurde am 01.04.1898 errichtet.

Der Verein hat seinen Sitz in Bahrdorf. Die Vereinsanschrift ist gleich der Anschrift des 1. Vorsitzenden.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 130077 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.

Den Mitgliedern wird regelmäßiges Training in Anleitung von sportfachlich qualifizierten Übungsleitern und die Teilnahme an Wettkämpfen angeboten.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.

4. Mit der Veröffentlichung von Namen und Bildmaterial zu Vereinszwecken (z.B. Teamfotos, Wettkampf, auf Sportfesten, o.ä.) für Homepage, Vereinsheft und Presse erklärt sich jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den TSV Bahrdorf einverstanden.

Der Widerruf ist an die Vereinsadresse zu richten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Rechtsgrundlagen

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, sowie die nachstehend bezeichneten Ordnungen geregelt:

a. Beitragsordnung (wird durch die Mitgliederversammlung erlassen und geändert )

b. Finanzordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

c. Geschäftsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

d. Ehrungsordnung (wird durch den Vorstand erlassen und geändert)

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- erweiterte Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- die Kassenprüfer

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- den 2 stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Kassenwart

- der Mitgliederwart

- den 2 Sportwarten

- dem Pressewart

- dem Veranstaltungswart

- dem stellv. Schriftführer (neu)

- dem Datenschutzbeauftragten

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Assistenten oder Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet der 1 Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

- der 1. Vorsitzende

- die 2 stellvertretenden Vorsitzenden

- der Schriftführer

- der Kassenwart

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

6. Ein Vorstandsmitglied kann max. 2 Vorstandsposten zur gleichen Zeit innehaben. Bei Wahlen / Abstimmungen hat dieses Vorstandsmitglied aber nur eine Stimme.

§ 7 Vorstandsassistenten und Beirat

1. Vorstandsassistenten unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben.

Sie werden von einem Mitglied des Vorstandes vorgeschlagen. Die Benennung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.

Der Beirat setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen zusammen.

Vorstand, Vorstandsassistenten und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.

2. Die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands erfolgt entsprechend

§ 6 Nr. 2 Satz 2 und 3. Die Leitung der Sitzung und das Protokollieren der Beschlüsse erfolgt entsprechend § 6 Nr. 3 Satz 1 und 2.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

2. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet immer in einem ungeraden Kalenderjahr statt.

3. Die Wahl aller übrigen Vorstands und Beiratsmitglieder findet in einem geraden Kalenderjahr statt.

§ 9 Gliederung des Vereins

1.Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung nach Beschluss des Vorstands gebildet werden.

2. Die Abteilungen des Vereins sind berechtigt, eigene Organisationen zu bilden, um die erforderlichen Aufgaben und Anforderungen im Sportbetrieb erledigen zu können.

3. Die Abteilungen und deren Mitglieder sind an die Weisungen des Vorstands sowie des jeweiligen Fachverbandes gebunden.

4. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der grundsätzlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Wahl ist entsprechend § 20 Nr. 2 und § 21 durchzuführen. Die Amtsdauer der Abteilungsleiter ist unter §8 Nr. 2 geregelt.

5. Die Ausgabenmöglichkeiten der Abteilungen sind im § 3 Nr. 3 und § 10, sowie in der Finanzordnung geregelt.

6. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

7. Eine Sonderstellung nimmt die Abteilung Tennis ein. Hier gelten zusätzlich die Bestimmungen der Satzung der Abteilung Tennis sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis.

8. Abteilungsleiter, die nicht zur Wiederwahl zur Verfügung stehen und sich im Punktspielbetrieb befinden bleiben falls kein Nachfolger auf der Mitgliederversammlung bestätigt wurde, bis zum Ende der Saison in ihrem Amt.

§ 10 Finanzen

1. Über die Finanzen, Ausgaben- und Einnahmenseite, aller Abteilungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand behält sich vor, eine Finanzordnung zu erlassen, wo die finanziellen Angelegenheiten des Vereins geregelt sind.

3. Für bestimmte Projekte z.B. Anschaffungen, Reparaturen oder Sonstiges kann der Vorstand Rücklagen bilden. Die Höhe, die Dauer des Rücklagenaufbaus und der Verwendungszweck müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein Tätigen Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto und Telefon.

5. Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind in angemessener Höhe zulässig.

§ 11 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet abschließend der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebens-jahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sportlich tätig zu werden, schließt dieses jedoch nicht aus.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

4. Die Mitgliedschaft kann nur durch ausfüllen des gültigen Eintrittsformulars erfolgen.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Erfolgt die Kündigung im letzten Monat des Kalenderjahres so wird diese erst zum 31.03. des darauf folgenden Jahres wirksam. Für die ersten drei Monate im neuen Jahr besteht dem Verein gegenüber eine Beitragspflicht.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen vier Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 14 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, das sind Vereinsbeiträge Abteilungsbeiträge und Sonderabgaben, erhoben. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.

2. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.

3. Die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen einzelner Mitglieder ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 15 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Sonderabgaben können bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden.

§ 16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer berichten auf der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung

§ 17 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Der Vorstand kann Gäste zu der Mitgliederversammlung einladen.

§ 18 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung der Anträge

§ 19 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins am Gebäude in der Straße " Am Alten Markt 10″ bekannt gegeben.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen bis zum 30. November des Jahres vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. Über die Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen in genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 20 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

- Die Berichte des Vorstandes

6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 21 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen und fördernden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 20 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

1. Vorsitzende und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bahrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05. September 2020 beschlossen worden.

Bahrdorf, 05. September 2020

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