Beitragsordnung & Antrag

Mitgliedsbeiträge

Tabelle 1


*Das Mitglied ist verpflichtet, bis zum 01.03 eines jeden Jahres einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung zu stellen. Stellt das Mitglied diesen Antrag nicht, so ist der volle Erwachsenen-Beitrag für das Jahr zu entrichten. Abschließend entscheidet der Vorstand über die Annahme des Antrags. Ab dem 28. Lebensjahr erfolgt die automatische Einstufung in den Erwachsenen-Beitrag

**Diese Regelung gilt erst für Mitglieder, die nach dem 01.01.2014 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die vor dem 01.01.2014 beitragsfrei waren, bleiben dies auch weiterhin.



Abteilungsbeiträge Tennis 

(Zusatzbeiträge ruhen seit der JHV 2023, finden z.Zt. keine Anwendung)

Tabelle 2

Beitragsordnung

Beitragsordnung des TSV Bahrdorf von 1898 e.V.

Eine Änderung der Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins erfolgen.

(Letzte Änderung am 05.03.2016, § 1 Abs. 2)

§ 1 Beitragseinzug:

1. Der Einzug des Vereinsbeitrages erfolgt jährlich am 02.04. Fällt der Einzugstag auf ein Wochenende oder Feiertag, so wird der Beitrag am nächstmöglichen Bankarbeitstag abgebucht.

2. Die Abteilungsbeiträge werden in zwei Raten jeweils am 02.04. und am 02.10. eines jeden Jahres eingezogen. Fällt der Einzugstag auf ein Wochenende oder Feiertag, so wird der Betrag am nächstmöglichen Bankarbeitstag abgebucht.

3. Eine Überweisung oder Barzahlung der Beiträge ist nicht möglich. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

4. Beim Eintritt im laufenden Jahr ist ein Beitrag für die noch verbleibenden Monate zu entrichten. Dieser wird von Seiten des Vereins zum jeweiligen Quartalsende eingezogen.

6. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, bei Wechsel der Anschrift oder Änderung der Bankverbindung den Verein darüber in Kenntnis zu setzen. Falls dem Verein durch das Versäumnis des Mitglieds Kosten entstehen, können diese dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.

§ 2 Verspäteter Beitragseinzug

1. Kann eine Lastschrift von Seiten des Vereins bei einem Mitglied nicht durchgeführt werden, so werden die jeweiligen Rücklastschriftgebühren plus 2€ Mahngebühr dem Mitglied in Rechnung gestellt.

2. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Begleichung des Beitrages inkl. Rücklastschriftgebühr und Mahngebühr nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der ersten Mahnung nach, so erhält der Beitragssäumer eine zweite Mahnung. In dieser wird die Mahngebühr auf 5€ zu Lasten des Angemahnten gesetzt. Das Mitglied muss außerdem in der zweiten Mahnung darauf hingewiesen werden, dass es bei nicht Begleichung dieser nach § ... der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.

3. Bei einem Ausschluss aus dem Verein verfällt aber nicht der Anspruch des Vereins auf Begleichung des Beitrages. Der Verein behält sich vor, rechtliche Schritte gegen das ehemalige Mitglied einzuleiten.

§ 3 Aktuelle Beträge

1. Beiträge Hauptverein

Die aktuellen Beiträge ab dem 14.03.2015 lauten rückwirkend zum 01.01.2015 wie folgt:

siehe Tabelle 1 oben!

2. Abteilungsbeiträge Tennis

Die aktuellen Beiträge ab dem 01.03.2014 lauten wie folgt:

siehe Tabelle 2 oben!

3. Ein Mitglied, welches im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet, zahlt erst ab dem nächsten Beitragseinzug den nächst höheren Beitrag.

4. Schiedsrichter welche auch aktiv als solche für den Verein tätig sind, sind im Hauptverein beitragsfrei. Alle weiteren Umlagen (Abteilungsbeitrag, Sonderumlagen) müssen von dem Schiedsrichter bezahlt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Erfolgt die Kündigung im letzten Monat des Kalenderjahres so wird diese erst zum 31.03. des darauf folgenden Jahres wirksam. Für die ersten drei Monate im neuen Jahr besteht dem Verein gegenüber eine Beitragspflicht.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben unsportlichen Verhaltens

ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen vier Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

$ 5 Soziale Härtefälle

1. In sozialen Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand darüber entscheiden, ob die zu zahlenden Beiträge in max. 4 Raten gezahlt werden können. Des Weiteren kann er auch entscheiden ob der Beitrag auf max. 50% des üblichen Betrags verringert werden kann.

2. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre besteht die Möglichkeit, wenn der Verein auf 50% seines Beitrages verzichtet, die restlichen 50% über einen Antrag beim Kreis Sportbund zu erhalten. Hierrüber entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

$ 6 Abteilungsbeiträge

1. Jede Abteilung ist berechtigt einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Dieser muss jedoch durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Rentner ab 65 Jahre und Fördermitglieder, die in einer Abteilung sind (außer Tennis), welche einen Abteilungsbeitrag erhebt, können sich von diesem per Antrag an den Vorstand befreien lassen. Der Antrag muss nur einmalig bis zum 01.03. des Jahres gestellt werden.

3. Mitglieder der Tennisabteilung müssen zusätzlich zu dem Abteilungsbeitrag, den für ihre Altersklasse gültigen Beitrag im Hauptverein bezahlen.

4. Die Einzugstermine sind unter § 1 der Beitragsordnung geregelt.

Diese Beitragsordnung ist am 01.03.2014 durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

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